Premium Rate Business in Großbritannien wird härter - ICSTIS bekommt Zähne
Zusammenfassung eines Artikels von Peter Welburg, erschienen im Herbst 2005 im World telemedia Magazin.
Der Entwurf der elften Edition des ICTIS Code of Practice ist im Umlauf und es ist ein ernüchternder Lesestoff für die Telemedia Industrie, weil der Regulator nun wirklich scharfe Zähne bekommt.
Dieser Entwurf, der voraussichtlich im ersten Quartal 2006 Rechtskraft erlangt, wird erhebliche Auswirkungen haben auf alle Anbieter von Mehrwertnummern und Mehrwert-Inhalten, speziell für Netzwerkbetreiber und Dienstanbieter.
Der Zweck dieses Artikels, der auf dem Stand vom 8. September 2005 basiert, ist es, einige der Verantwortlichkeiten zu betrachten, die der Entwurf den Netzwerkbetreibern auferlegt, die direkt mit den Dienstanbietern Verträge schließen. Diese Netzbetreiber sollen eine entscheidende Rolle übernehmen, nicht nur in Hinsicht auf die eigene Einhaltung der neuen Vorschrift, sondern in der aktiven Kontrolle derselben.
Die elfte Edition ist kein einfacher Lesestoff. Sie hat über 50 Seiten und ist eine substantielle Erweiterung der zehnten Edition. Der Entwurf kommt mit Zähnen, die ICSTIS die Macht geben, Strafen und andere Sanktionen gegen Dienstanbieter wie auch Netzbetreiber zu verhängen. Die maximale Strafe für Dienstanbieter wird wahrscheinlich auf 250.000 GBP steigen (ca. 365.000 €)
Netzbetreiber übernehmen erhebliche Verpflichtungen in der neuen Vorschrift. Jene, die als Netzbetreiber neu starten, müssen, entweder vor oder sofort nach Beginn der Erbringung von Premium Rate Services ICSTIS versorgen mit:
Die elfte Edition schreibt vor, daß ein Netzbetreiber, bevor er einem Dienstanbieter seine Service zugänglich machen darf, gegenüber der ICSTIS verschiedene Informationen erbringen bzw. verschiedene Aufgaben ausführen muß. Die Informationen enthalten:
In der Praxis sollte der Netzbetreiber diese Informationen von allen Direktoren verlangen, da der Test der Edition verlangt „ausreichende Anfragen zu machen, um sich selbst zu überzeugen, daß die ICSTIS übermittelte Information genau ist.
Schwieriger noch ist das Erfordernis, sicherzustellen, daß der Dienstanbieter ausreichende Ressourcen zur Erfüllung seiner Verpflichtungen unter der elften Edition hat. Ressourcen in diesem Zusammenhang können neben Personal auch finanzielle Mittel sein. Eine der Verpflichtungen ist, alle Strafen einschließlich Verwaltungsgebühren zu zahlen, die für einen mißbräuchlichen Service erhoben werden. Nachdem die Höchststrafe auf 250.000 britische Pfund angehoben wurde, kann man sich vorstellen, daß manche Netzbetreiber zögerlich beim Start der Zusammenarbeit mit neuen Dienstanbietern unbekannter Vorgeschichte sein werden.
Netzbetreiber werden ihre pro-forma Dienstanbieter-Verträge überprüfen müssen, um sicherzustellen, daß sie die Weitergabe von Informationen an ICSTIS erlauben, die bisher vielleicht aus Vertraulichkeitsgründen ausgeschlossen war. Das, weil die elfte Edition den Netzbetreiber verpflichtet, eine Akte von Anfragen und erhaltenen Antworten aufzubewahren und auf Anforderung an ICSTIS weiterzureichen. Diese Verpflichtung erstreckt sich auf „alle Belege, die erhalten wurden“, was heißt, daß der Netzbetreiber auch alle Dokumente aufbewahren und weitergeben muß, die von Dritter Seite sind und auf die er sich eventuell im Versuch stützen möchte, seine eigene Unschuld zu beweisen (z.B. Kreditauskünfte etc).
Netzbetreiber müssen sicherstellen durch „angemessene Maßnahmen“, daß ihr elektronischen Kommunikationsnetzwerk nicht für Services genutzt wird, die nicht der Edition 11 entsprechen. Was „angemessene Maßnahmen“ sind, wird nicht spezifiziert. Jedoch ist anzunehmen, daß ein Netzbetreiber nicht angemessen gehandelt hat, wenn er sich nicht die Zeit genommen hat, im Detail alle Aspekte des Services zu bedenken, die sein potentieller Kunde erbringen will. Das Problem hier ist, daß nie zuverlässig sichergestellt werden kann, daß die unternommenen Schritte angemessen sind.
Alle diese Punkte müssen erledigt werden, bevor ein Netzbetreiber dem Serviceprovider Premium Rate Dienste zugänglich machen kann.
Netzbetreiber sind nach der Edition 11 verpflichtet, in ihre Verträge mit Dienstanbieter einen Passus enthalten, der den Serviceprovider zur Einhaltung der elften Edition verpflichtet. Darüber hinaus muß eine Regelung vereinbart werden, die ICSTIS in den Stand einer Vertragspartei versetzt. So kann ICSTIS direkt die Einhaltung von Vertragsbestandteilen durchsetzen, als wäre sie ein Vertragspartner.
Netzbetreiber dürfen keine Payouts an Dienstanbieter machen vor dem Ablauf von 30 Tagen nach dem Anruf, auf den sich das Payout bezieht, die sogenannte 30-Tage-Regel. ICSTIS hat angekündigt, daß sie die Einhaltung dieser Regel zukünftig überwachen wollen.
Wenn ein Netzbetreiber nicht von Anfang an rigoros die oben genannten Vorschriften befolgt, wird er sich ziemlich sicher in großen Schwierigkeiten befinden, wenn ICSTIS ihn auffordert, spezielle Informationen über einen Serviceprovider oder einen Service zu geben. Dies ist von besonderer Bedeutung, weil, so wie die Nacht dem Tage folgt, Sanktionen und Strafen einem Verfehlen dieser Verpflichtung folgen werden. Lassen Sie uns ein Beispiel nennen bezüglich der Informationen, die ICSTIS verlangen mag: „Dienstanbieter-Details und Kopien der Verträge mit dem Dienstanbieter und/oder Vermittler oder anderer Parteien, die an dem Prozeß der Bereitstellung der Leistungen des Netzbetreibers für den Dienstanbieter beteiligt waren.“
Um diese Anforderung zu erfüllen, muß der Netzbetreiber ein effektives Dokumentationssystem mit gut ausgebildetem Personal betreiben. Es ist wahrscheinlich eine lange Reihe von Dokumenten zu sammeln, nachdem die Reihe der Parteien lang sein kann, die als „Vermittler oder andere Parteien“ zu betrachten sind. Diese Information muß ICSTIS bereitgestellt werden, wenn sie sie anfordert und innerhalb einer Zeit, die sie spezifiziert – das kann auch „ sofort“ heißen. Unvollständige Dokumentation, Mangel an Vorausplanung und Due Diligence, verstärkt durch minder ausgestattete und schlecht ausgebildetes Personal wird den Netzbetreiber in ernste Schwierigkeiten bringen.
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Zusammenfassend kann man sagen, daß mit diesem Entwurf, sollte er so auch realisiert werden, die Briten die bürokratische Führung übernehmen, die bisher unumstritten den Deutschen zugesprochen wurde. Wir sehen deutliche Einschnitte in der Nutzung britischer Premium Rate Nummern voraus, weil bei den meisten mittelständischen Unternehmen die Bonität gar nicht da ist, die es einem Carrier erlaubt, diese Kunden anzunehmen.
Man stelle sich vor, ein Softwareunternehmen mit 20 Mitarbeitern wollte eine Hotline für seine britischen Kunden kostendeckend betreiben. Dazu müsste es Kapital in Höhe von 350.000 Euro nachweisen und der Carrier sollte alle Korrespondenz und alle Verträge aufbewahren - auch die, die zwischen den diversen Vermittlern in der Kette bis zum Endkunden geschlossen wurden.
Premium Rate Services werden in Großbritannien wohl nur noch für große Unternehmen mit großen Projekten realisierbar sein.
Der Entwurf der elften Edition des ICTIS Code of Practice ist im Umlauf und es ist ein ernüchternder Lesestoff für die Telemedia Industrie, weil der Regulator nun wirklich scharfe Zähne bekommt.
Dieser Entwurf, der voraussichtlich im ersten Quartal 2006 Rechtskraft erlangt, wird erhebliche Auswirkungen haben auf alle Anbieter von Mehrwertnummern und Mehrwert-Inhalten, speziell für Netzwerkbetreiber und Dienstanbieter.
Der Zweck dieses Artikels, der auf dem Stand vom 8. September 2005 basiert, ist es, einige der Verantwortlichkeiten zu betrachten, die der Entwurf den Netzwerkbetreibern auferlegt, die direkt mit den Dienstanbietern Verträge schließen. Diese Netzbetreiber sollen eine entscheidende Rolle übernehmen, nicht nur in Hinsicht auf die eigene Einhaltung der neuen Vorschrift, sondern in der aktiven Kontrolle derselben.
Die elfte Edition ist kein einfacher Lesestoff. Sie hat über 50 Seiten und ist eine substantielle Erweiterung der zehnten Edition. Der Entwurf kommt mit Zähnen, die ICSTIS die Macht geben, Strafen und andere Sanktionen gegen Dienstanbieter wie auch Netzbetreiber zu verhängen. Die maximale Strafe für Dienstanbieter wird wahrscheinlich auf 250.000 GBP steigen (ca. 365.000 €)
Netzbetreiber übernehmen erhebliche Verpflichtungen in der neuen Vorschrift. Jene, die als Netzbetreiber neu starten, müssen, entweder vor oder sofort nach Beginn der Erbringung von Premium Rate Services ICSTIS versorgen mit:
- Beweisen, daß sie der Definition eines Netzwerkbetreibers genügen
- Informationen, die ICSTIS benötigen mag, um effektiv mit dem Netzbetreiber kommunizieren zu können und seine verantwortlichen Organe (Manager) zu identifizieren.
Die elfte Edition schreibt vor, daß ein Netzbetreiber, bevor er einem Dienstanbieter seine Service zugänglich machen darf, gegenüber der ICSTIS verschiedene Informationen erbringen bzw. verschiedene Aufgaben ausführen muß. Die Informationen enthalten:
- Die volle Adresse des Dienstanbieters einschließlich gegebenenfalls eine Anlaufadresse in Großbritannien.
- Für eine AG, GmbH oder Ltd. die Namen und Privatadressen der Vorstände/Geschäftsführer/Direktoren.
- Der Name des Direktors, der primär für Premium Rate Services zuständig ist
- Der Name des der Person, die für die Abwicklung des Tagesgeschäftes verantwortlich ist.
In der Praxis sollte der Netzbetreiber diese Informationen von allen Direktoren verlangen, da der Test der Edition verlangt „ausreichende Anfragen zu machen, um sich selbst zu überzeugen, daß die ICSTIS übermittelte Information genau ist.
Schwieriger noch ist das Erfordernis, sicherzustellen, daß der Dienstanbieter ausreichende Ressourcen zur Erfüllung seiner Verpflichtungen unter der elften Edition hat. Ressourcen in diesem Zusammenhang können neben Personal auch finanzielle Mittel sein. Eine der Verpflichtungen ist, alle Strafen einschließlich Verwaltungsgebühren zu zahlen, die für einen mißbräuchlichen Service erhoben werden. Nachdem die Höchststrafe auf 250.000 britische Pfund angehoben wurde, kann man sich vorstellen, daß manche Netzbetreiber zögerlich beim Start der Zusammenarbeit mit neuen Dienstanbietern unbekannter Vorgeschichte sein werden.
Netzbetreiber werden ihre pro-forma Dienstanbieter-Verträge überprüfen müssen, um sicherzustellen, daß sie die Weitergabe von Informationen an ICSTIS erlauben, die bisher vielleicht aus Vertraulichkeitsgründen ausgeschlossen war. Das, weil die elfte Edition den Netzbetreiber verpflichtet, eine Akte von Anfragen und erhaltenen Antworten aufzubewahren und auf Anforderung an ICSTIS weiterzureichen. Diese Verpflichtung erstreckt sich auf „alle Belege, die erhalten wurden“, was heißt, daß der Netzbetreiber auch alle Dokumente aufbewahren und weitergeben muß, die von Dritter Seite sind und auf die er sich eventuell im Versuch stützen möchte, seine eigene Unschuld zu beweisen (z.B. Kreditauskünfte etc).
Netzbetreiber müssen sicherstellen durch „angemessene Maßnahmen“, daß ihr elektronischen Kommunikationsnetzwerk nicht für Services genutzt wird, die nicht der Edition 11 entsprechen. Was „angemessene Maßnahmen“ sind, wird nicht spezifiziert. Jedoch ist anzunehmen, daß ein Netzbetreiber nicht angemessen gehandelt hat, wenn er sich nicht die Zeit genommen hat, im Detail alle Aspekte des Services zu bedenken, die sein potentieller Kunde erbringen will. Das Problem hier ist, daß nie zuverlässig sichergestellt werden kann, daß die unternommenen Schritte angemessen sind.
Alle diese Punkte müssen erledigt werden, bevor ein Netzbetreiber dem Serviceprovider Premium Rate Dienste zugänglich machen kann.
Netzbetreiber sind nach der Edition 11 verpflichtet, in ihre Verträge mit Dienstanbieter einen Passus enthalten, der den Serviceprovider zur Einhaltung der elften Edition verpflichtet. Darüber hinaus muß eine Regelung vereinbart werden, die ICSTIS in den Stand einer Vertragspartei versetzt. So kann ICSTIS direkt die Einhaltung von Vertragsbestandteilen durchsetzen, als wäre sie ein Vertragspartner.
Netzbetreiber dürfen keine Payouts an Dienstanbieter machen vor dem Ablauf von 30 Tagen nach dem Anruf, auf den sich das Payout bezieht, die sogenannte 30-Tage-Regel. ICSTIS hat angekündigt, daß sie die Einhaltung dieser Regel zukünftig überwachen wollen.
Wenn ein Netzbetreiber nicht von Anfang an rigoros die oben genannten Vorschriften befolgt, wird er sich ziemlich sicher in großen Schwierigkeiten befinden, wenn ICSTIS ihn auffordert, spezielle Informationen über einen Serviceprovider oder einen Service zu geben. Dies ist von besonderer Bedeutung, weil, so wie die Nacht dem Tage folgt, Sanktionen und Strafen einem Verfehlen dieser Verpflichtung folgen werden. Lassen Sie uns ein Beispiel nennen bezüglich der Informationen, die ICSTIS verlangen mag: „Dienstanbieter-Details und Kopien der Verträge mit dem Dienstanbieter und/oder Vermittler oder anderer Parteien, die an dem Prozeß der Bereitstellung der Leistungen des Netzbetreibers für den Dienstanbieter beteiligt waren.“
Um diese Anforderung zu erfüllen, muß der Netzbetreiber ein effektives Dokumentationssystem mit gut ausgebildetem Personal betreiben. Es ist wahrscheinlich eine lange Reihe von Dokumenten zu sammeln, nachdem die Reihe der Parteien lang sein kann, die als „Vermittler oder andere Parteien“ zu betrachten sind. Diese Information muß ICSTIS bereitgestellt werden, wenn sie sie anfordert und innerhalb einer Zeit, die sie spezifiziert – das kann auch „ sofort“ heißen. Unvollständige Dokumentation, Mangel an Vorausplanung und Due Diligence, verstärkt durch minder ausgestattete und schlecht ausgebildetes Personal wird den Netzbetreiber in ernste Schwierigkeiten bringen.
snip
Zusammenfassend kann man sagen, daß mit diesem Entwurf, sollte er so auch realisiert werden, die Briten die bürokratische Führung übernehmen, die bisher unumstritten den Deutschen zugesprochen wurde. Wir sehen deutliche Einschnitte in der Nutzung britischer Premium Rate Nummern voraus, weil bei den meisten mittelständischen Unternehmen die Bonität gar nicht da ist, die es einem Carrier erlaubt, diese Kunden anzunehmen.
Man stelle sich vor, ein Softwareunternehmen mit 20 Mitarbeitern wollte eine Hotline für seine britischen Kunden kostendeckend betreiben. Dazu müsste es Kapital in Höhe von 350.000 Euro nachweisen und der Carrier sollte alle Korrespondenz und alle Verträge aufbewahren - auch die, die zwischen den diversen Vermittlern in der Kette bis zum Endkunden geschlossen wurden.
Premium Rate Services werden in Großbritannien wohl nur noch für große Unternehmen mit großen Projekten realisierbar sein.
raffzahn - 24. Nov, 00:07
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